Unsere AGB

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden oder spätere Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in elektronischer Form oder Textform durch uns.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
4. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2
Angebot – Liefermengen – Abweichungen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Bei Lieferungen von Magneten oder Magnetsystemen sind Minder- und Mehrlieferungen der bestellten
Stückzahl bis zu 10 % zu akzeptieren.
3. Abweichungen von Maß, Farbe, Menge, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung
zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung
maßgebend.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager”, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend
die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in elektronischer Form oder Textform.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
und von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit
1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Abklärung aller Einzelheiten und insbesondere der technischen Fragen des Auftrages.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen,
sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten angemessen zu verlängern.
Des Weiteren sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung „ab Werk” maßgebend. Wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit
mehr als 5 % des Lieferwertes insgesamt.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager” unseres
Firmensitzes in Hagen-Hohenlimburg vereinbart.
2. Der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt.
3. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller; Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6
Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Mängel innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt hat.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mängelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung
zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere
ausgeschlossen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, die nach oder durch Verwendung oder Verarbeitung
der von uns gelieferten Kaufsache beim Besteller oder seinen Kunden entstehen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7
Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Für die Verjährung aller Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels
der Sache unterliegen, gilt eine Ausschussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens
und der Person des Schädigers. Innerhalb dieser Frist müssen die Ansprüche in Schriftform
oder Textform geltend gemacht werden.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erhalten wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 9
Gewerbliche Schutzrechte
Erfolgt die Herstellung und Lieferung der Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers, wie z.B. durch Vorlage
von Mustern, Zeichnungen, Proben etc., so haftet der Besteller dafür, dass durch die Verwendung der
Vorlagen keine gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte ein Dritter uns
gegenüber entsprechende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, geltend machen, so hat uns
der Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 10
Ausfuhrnachweis
Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter
Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat er uns den steuerlich erforderlichen
Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen
innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat
uns der Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die
Erwerbsbesteuerung innerhalb der Europäischen Union durchführt. Andernfalls hat er uns für unsere
Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag
zu zahlen.
§ 11
Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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